Bei Geltendmachung des fiktiven Schadensersatzes besteht kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 513/19).
Ein Unfallgeschädigter machte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung seines knapp fünf Jahre alten Pkw auf Grundlage fiktiver Reparaturkosten geltend, nachdem er ein Gutachten hatte erstellen lassen. Vor dem Amtsgericht erhob er Klage auf Zahlung restlichen Sachschadens im Wege der fiktiven Schadensberechnung. Während des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht erfolgte eine Ersatzbeschaffung durch Erwerb eines Neufahrzeugs. Daher verlangte er noch zusätzlich den anteiligen Ersatz der angefallenen Umsatzsteuer.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf anteiligen Ersatz der im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallenen Umsatzsteuer zustehe. Da der Kläger den Weg der fiktiven Schadensberechnung gewählt habe und er bislang nicht zu einer konkreten Berechnung seines Schadens auf der Grundlage der Ersatzbeschaffung übergegangen sei, könne er derzeit nicht den anteiligen Ersatz der Umsatzsteuer verlangen. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung sei unzulässig. Die in der vom Kläger gewählten fiktiven Schadensberechnung enthaltene Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten bleibe fiktiv, weil sie nicht angefallen sei.
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