Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Veräußerung von Lehrinstituten keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes darstellt und somit auch nicht von der Gewerbesteuer befreit ist (Az. V R 32/23).
Im Streitfall betrieb die Klägerin, eine GmbH, Lehrinstitute, in denen sie einzelne Schüler auf privatrechtlicher Grundlage unterrichtete. Im Streitjahr 2017 verkaufte sie sämtliche zu den Lehrinstituten gehörenden Vermögensgegenstände, Arbeits- und Vertragsverhältnisse an die S GmbH. Diese führte die Lehrinstitute nach dem Erwerb ohne Unterbrechung des Betriebs im Außenverhältnis unverändert fort. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte den Veräußerungsgewinn der Klägerin bei der Ermittlung des Gewerbeertrags. Das sah die Klägerin anders und berief sich auf die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG. Mit ihrer Klage hatte sie in erster Instanz vor dem Finanzgericht Düsseldorf keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin zurück. Das Tatbestandsmerkmal „unmittelbar“ in § 3 Nr. 13 GewStG beziehe sich nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibe die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden müssen. Nach Auffassung der Richter hat das Finanzgericht Düsseldorf zu Recht entschieden, dass das Unmittelbarkeitserfordernis für die Veräußerung nicht erfüllt und der Veräußerungsgewinn daher gewerbesteuerpflichtig ist. Der aufgrund der Rechtsform der Klägerin als Kapitalgesellschaft grundsätzlich zum Gewerbeertrag gehörende Gewinn aus einer Betriebsveräußerung sei nicht nach § 3 Nr. 13 GewStG steuerfrei. Denn veräußere eine Kapitalgesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände sowie Arbeits- und Vertragsverhältnisse der von ihr betriebenen Lehrinstitute, fehle es an einer Leistung, die dem Schul- und Bildungszweck unmittelbar diene.
§ 3 Nr. 13 GewStG, der erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden ist, befreit private Schulen und andere allgemein oder berufsbildende Einrichtungen von der Gewerbesteuer, soweit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbracht werden, wenn sie als Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
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