Ein Haustier für die Zwecke der Beförderung im Luftverkehr nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs unter den Begriff „Reisegepäck“ und der Ersatz des Schadens, der durch den Verlust dieses Tiers entstanden ist, richtet sich nach der für Reisegepäck vorgesehenen Haftungsregelung (Az. C-218/24).
Eine Reisende flog mit ihrer Mutter und ihrer Hündin von Buenos Aires (Argentinien) nach Barcelona (Spanien). Die Hündin musste aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts in einer Transportbox im Frachtraum befördert werden. Bei der Aufgabe des Gepäcks gab die Reisende das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort nicht betragsmäßig an. Die Hündin befreite sich während der Beförderung zum Flugzeug aus der Transportbox und konnte nicht wieder eingefangen werden. Die Reisende verlangte als immateriellen Schadensersatz für den Verlust ihrer Hündin einen Betrag von 5.000 Euro. Die Fluggesellschaft erkannte ihre Haftung und das Recht auf Entschädigung an, allerdings nur bis zu dem für aufgegebenes Reisegepäck vorgesehenen Höchstbetrag. Das mit der Schadensersatzklage befasste spanische Gericht hat sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt, um zu klären, ob mit den Reisenden beförderte Haustiere vom Begriff „Reisegepäck“ im Sinne des Übereinkommens von Montreal ausgenommen sind.
Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen sind. Denn auch wenn sich die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Reisegepäck“ auf Gegenstände beziehe, lasse dies nicht den Schluss zu, dass Haustiere nicht unter diesen Begriff fallen. Das Übereinkommen von Montreal regele die internationale Beförderung auf dem Luftweg von Gütern sowie von Personen und Reisegepäck. Der Begriff „Personen“ beziehe sich auf den Begriff „Reisende“, sodass ein Haustier nicht einem „Reisenden“ gleichgestellt werden könne. Folglich falle ein Haustier für die Zwecke der Beförderung im Luftverkehr unter den Begriff „Reisegepäck“ und der Ersatz des Schadens, der durch den Verlust dieses Tiers entstanden ist, richte sich nach der für Reisegepäck vorgesehenen Haftungsregelung. Bestehe kein betragsmäßig angegebenes Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort, decke der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens für den Verlust von Reisegepäck sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden ab. Ist ein Fluggast der Ansicht, dass der Höchstbetrag zu niedrig sei, habe er die Möglichkeit, vorbehaltlich der Zustimmung des Luftfahrtunternehmens einen höheren Betrag festzulegen, indem er das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angebe und den verlangten Zuschlag entrichte. Der Umstand, dass der Schutz des Wohlergehens von Tieren eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstelle, schließe nicht aus, dass Tiere als „Reisegepäck“ befördert werden können und in Bezug auf die Haftung für ihren Verlust als solches angesehen werden, sofern den Erfordernissen an ihr Wohlergehen während ihrer Beförderung in vollem Umfang Rechnung getragen werde.
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